Impressum

Yachtzentrum Dahme-Spree Kuhlke Knabe GmbH

Tel.: 03375/502976
Fax: 03375/500607
E-Mail: info@yachtzentrum-ds.de

Geschäftsführer: Tobias Knabe

Gesellschafter: Anna- Luise Knabe, Barbara Kuhlke, Tobias Knabe

Firmensitz: Werftstraße 8, 15713 Königs Wusterhausen OT Niederlehme, Deutschland

Registergericht: Amtsgericht Cottbus
Registernummer: HRB 12023 CB
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE299674474
Inhaltlich verantwortlich: Yachtzentrum Dahme-Spree Kuhlke Knabe GmbH

Urheberschutz und Nutzung:
Der Urheber räumt Ihnen ganz konkret das Nutzungsrecht ein, sich eine private Kopie für persönliche Zwecke anzufertigen. Nicht berechtigt sind Sie dagegen, die Materialien zu verändern und /oder weiter zu geben oder gar selbst zu veröffentlichen.
Wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, liegen die Urheberrechte für Texte bei: Yachtzentrum Dahme-Spree Kuhlke Knabe GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Umbau und die Reparatur von Booten

– zur Verwendung gegenüber Privatpersonen –

I. Vertragsabschluss

1. Angebote/Kostenaufstellungen der Werft sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Gibt die Werft ein Angebot schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ ab, ist sie hieran 30 Kalendertage lang gebunden.
2. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch der Werft unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden und die schriftliche Auftragsbestätigung der Werft zustande.
3. Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie protokolliert und von der Werft und dem Kunden unterschrieben worden sind. Das gleiche gilt für Vereinbarungen über die Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung.
4. Steht das umzubauende und/oder zu reparierende Boot nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden, so hat er die Werft hierauf bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert schriftlich hinzuweisen. Ebenso hat er die Werft über nach Vertragsschluss eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an dem Boot unverzüglich schriftlich zu informieren.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise gelten für Lieferung ab Werft. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden, es sei denn, es wurden dahingehende schriftliche Vereinbarungen getroffen.
2. Beträgt der Gesamtpreis des Auftrages mehr als 3.000,00 € ist eine Anzahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme fällig. Es wird erst dann mit den Arbeiten begonnen, wenn die Anzahlung geleistet wurde.
3. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der Werft im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus diesem Vertrag oder anderen Leistungen und/oder Lieferungen zustehen, und das vertragsgegenständliche Fahrzeug betreffen, gewährt der Kunde der Werft die nachfolgend aufgeführten Sicherheiten. Soweit der Sicherungswert der an verschiedenen Gegenständen insgesamt besteht, den Wert der Forderungen der Werft um mehr als 10% übersteigt, wird die Werft auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben.
2. Soweit Zubehör von der Werft geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut wird, verbleibt dies im Eigentum der Werft (im weiteren Vorbehaltsware). Gleiches gilt, soweit Teile von der Werft geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut werden und diese nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile des Bootes anzusehen sind.
3. Erlischt das Eigentum der Werft an den Teilen nach § 947 II BGB, so einigen sich Werft und Kunde bereits jetzt dahingehend, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache insoweit auf die Werft übergeht (§ 929 II BGB), als dies dem Wert der eingebauten Teile zuzüglich Arbeitslohn (Rechnungswert) entspricht.
4. Der Kunde darf das Boot vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der Werft veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung des Bootes tritt der Kunde schon jetzt an die Werft ab, soweit dies dem Wert der eingebauten Teile und der Höhe des Arbeitslohnes der von der Werft erbrachten Leistungen entspricht. Die Werft nimmt diese Abtretung an.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Werft hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

IV. Liefertermin

1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt und dies die Werft ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4. Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, die die Werft nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit.

V. Transport

1. Das Boot, an dem Reparatur- oder Umbauarbeiten vorzunehmen sind, ist von dem Kunden auf seine Kosten bei der Werft abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- oder Abtransport des Bootes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die Werft braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.
2. Bei An- oder Abtransport trägt der Kunde die Transportgefahr, es sei denn, die Werft übernimmt den Transport. In diesem Falle haftet die Werft jedoch nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und das ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.
3. Die Haftung der Werft für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Transport vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.
4. Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Kunden und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Die Werft empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.

VI. Gewährleistung

1. Ist das Werk oder die Leistung mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden, zunächst darauf, dass der Kunde Nacherfüllung verlangen kann. Lehnt die Werft eine solche Nacherfüllung ab, kommt sie ihr nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert selbst der zweite Nacherfüllungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Die letztgenannten Rechte stehen ihm jedoch mit Ausnahme der Minderung des Werklohnanspruches nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist.
2. Im Rahmen der Nacherfüllung kann die Werft in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Werft in ihrem Betrieb oder an einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Werft Eingriffe vorgenommen hat und hierdurch Mängel verursacht worden sind, es sei denn, der Kunde widerlegt die substantiierte Behauptung der Werft, der Eingriff habe den Mangel herbeigeführt oder verstärkt. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Werft bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
4. Die Werft übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und / oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der Werft zurückzuführen sind.
5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Werft einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit die Werft den Kunden bei der Erteilung der Anweisung schriftlich auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.
6. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung

VII. Haftung für Schäden

1. Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Werft oder deren gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen der Werft. Insbesondere erfasst sind Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm usw. entstehen.
2. Haftet die Werft für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungswert, in Ermangelung eines solchen auf den Zeitwert.
3. Die Haftung der Werft für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.
4. Haftungsansprüche gegen die Werft aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben unberührt, wenn die Werft oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen die Pflichtwidrigkeit zu vertreten haben.
5. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

VIII. Versicherung

Während des Umbaus bzw. der Reparatur ist das Boot samt Zubehör seitens der Werft nicht gegen Diebstahl, Feuer etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.

IX. Eigen- und Fremdarbeiten

Der Kunde ist nur mit Zustimmung der Werft berechtigt, anderweitige Arbeiten an seinem Boot auszuführen. Fremden Handwerkern ist der Zutritt zur Werft zur Ausführung von Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Werft gestattet. Fremde Boote dürfen nicht betreten werden.

Stand Mai 2022

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Winterstellplätzen für Yachten und Boote
Yachtzentrum Dahme-Spree Kuhlke Knabe GmbH

 

I. Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung von Winterstellplätzen
im Freien und in der Halle ausschließlich. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur
gültig, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.

 

II. Leistungsumfang

1.) Der Mietvertrag beinhaltet lediglich die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Stellfläche auf dem Freigelände, unter dem Freidach oder in der Halle. Als Nebenleistung umfasst der Mietvertrag auch
a) das einmalige Auf- und Abslippen der Yacht über den werfteigenen Kran.
b) den jeweils einmaligen innerbetrieblichen An- und Abtransport der Yacht zur bzw. von der Stellfläche.
c) die Reinigung des Unterwasserschiffes (Beseitigung des üblichen einjährigen Bewuchses)
d) die Zurverfügungstellung eines Liegeplatzes
e) das Aufstellen des Bootes auf dem Lagerplatz (Auf- und Abpallen, wenn kein Trailer vorhanden ist)

2.) Weitergehende Leistungen umfasst der Mietvertrag nicht. Die Yacht wird vom Vermieter nicht in Verwahrung genommen, für entsprechenden Versicherungsschutz hat der Mieter selbst zu sorgen. Die Stromkosten auf dem Stellplatz werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Müssen wegen der Abmessungen, der besonderen Bauart oder des Gewichtes der Yacht zum Transport oder Slippen Fremdfirmen
beauftragt werden, sind diese Kosten nicht enthalten und werden gesondert berechnet. Überholungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen werden von dem Mietvertrag nicht erfasst, sondern in einem gesonderten Vertrag vereinbart.

 

III. Laufzeit des Mietvertrages, Kündigung

1.) Sofern im Mietvertrag nichts anderes festgelegt ist, wird der Mietvertrag für 1 Jahr abgeschlossen. Das
Mietverhältnis beginnt am Tag des Auskranens und endet im Folge Jahr mit dem Einkranen des Bootes. In
der übrigen Zeit ruht der Vertrag. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es
nicht spätestens am 30.06 von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.

2.) Die Mindestmietdauer beträgt 6 Monate, es werden nur volle Monate berechnet.

3.) Der Vermieter ist berechtigt, für die verlängerte Inanspruchnahme des Stellplatzes ihm gesondert Kosten
in Rechnung zu stellen.

4.) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis bei Pflichtverletzungen des Mieters fristlos zu kündigen,
insbesondere
a) wenn der Mieter trotz 3. Mahnung den Mietzins nicht entrichtet.
b) bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Mieters gegenüber dem Vermieter bzw. seinen Mitarbeitern oder anderen Mietern.
c) bei wiederholten Verstößen des Mieters gegen seine Verpflichtungen gem. V. und VI. oder bei Vorliegen sonstiger Gründe, die eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar erscheinen lassen.

 

IV. Zahlungsbedingungen, Vermieterpfandrecht

1.) Mietzinszahlungen sind – falls nicht anders vereinbart – unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne jeden
Abzug zu leisten. Schecks werden nur unter Vorbehalt angenommen und gelten erst nach endgültiger Gutschrift als Bezahlung. Vier Wochen nach Erhalt der Rechnung kommt der Mieter in Verzug.
Ab Eintritt des Verzuges ist der Vermieter berechtigt, 5 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu verlangen. Bei Nachweis bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens unbenommen.

2.) Der Mieter wird von der Zahlung des gesamten Mietzinses nicht dadurch befreit, dass er den Winterplatz
nicht in Anspruch nimmt oder diesen vor Beendigung des Mietverhältnisses räumt.

3.) Ist die Yacht auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig
außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten, einschließlich der Kosten des notwendigen innerbetrieblichen Transports anderer
Yachten und Boote.

4.) Der Mieter ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt,
wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, vom Vermieter anerkannt wurde oder unstrittig ist.

5.) Der Mieter räumt dem Vermieter bis zu dessen vollständiger Befriedigung ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen ein. Belässt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Sachen auf dem Gelände des Vermieters, ist letzterer berechtigt, diese in Besitz zunehmen und selbst zu verwerten.

 

V. Zugang und Nutzung

1.) Der Mieter hat werktags zu den betriebsüblichen Zeiten Zugang zur Stellfläche, am Wochenende / Feiertagen nach gesonderter Vereinbarung mit dem Vermieter.
Angehörige des Mieters, die die eingebrachte Yacht betreten wollen, haben sich im Interesse aller Yachteigner auf Verlangen des Vermieters auszuweisen.

2.) Reparaturen/Überholungsarbeiten an der Yacht oder an sonstigen, vom Mieter eingebrachten Ausrüstungsgegenständen durch fremde Betriebe und den Mieter selbst sind nur zulässig, wenn eine Genehmigung des Vermieters erteilt wurde (Konkurrenzschutz). Die Nutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters durch den Mieter oder Dritte bedarf ebenfalls der Genehmigung des Vermieters.

3.) Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Fläche und/oder
dem Betriebsgelände des Vermieters andere Gegenstände abzustellen oder unterzubringen, als das im
Mietvertrag angegebene Wasserfahrzeug bzw. den dazugehörigen Bootstrailer.

 

VI. Pflichten des Mieters

1.) Der Mieter ist verpflichtet, die Yacht vor dem Slippen bzw. Kranen am Anleger ordnungsgemäß zu befestigen, die Motoren zu entwässern sowie Batterien und Gasflaschen zu entfernen, die Masten abzutakeln
und ordnungsgemäß für das getrennte Stauen vorzubereiten. Der Mieter kann das auch der Werft in Auftrag stellen. Als werftfremde Bootswagen werden nur zum Boot passende, zugelassene Trailer mit gültiger
TÜV-Plakette akzeptiert.

2.) Der Mieter hat dem Vermieter eine Zeichnung für das Auf- und Abslippen zu übergeben, sofern dies aufgrund nicht klar erkennbarer Bauteile unter Wasser (Wellen, Geber etc.) oder der besonderen Form des
Unterwasserschiffs erforderlich ist. Änderungen des Schwerpunktes der Yacht durch Ein- oder Umbauten
seit dem letzten Slippvorgang sind dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. Die Bodenventile und
Borddurchlässe sind vom Mieter zu schließen, bevor das Boot wieder zu Wasser gelassen wird.

3.) Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen,
dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie
anderer Boote ausgeschlossen sind. Abdeckplanen sind durch den Mieter selbst einzudecken und nicht an
den Abstützungen des Bootes, sondern an diesem selbst zu befestigen. Das kann auch der Werft in Auftrag
gegeben werden.

4.) Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit an Bord des Bootes keine feuergefährlichen Stoffe,
insbesondere Treibstoffe, Munition, Farben etc. aufzubewahren. Er ist verpflichtet, loses Inventar, Zubehör etc. selbst unter Verschluss zu halten und ggf. gegen unbefugten Zugriff zu versichern.

5.) Dem Mieter ist grundsätzlich nicht gestattet, auf der Stellfläche die Schiffsmotoren laufen zu lassen, Heizungen zu betreiben, Brennarbeiten durchzuführen sowie Schweiß-, Löt- und sonstige mit Funkenflug verbundene Arbeiten auszuführen. Offenes Feuer und Rauchen sind in der Halle strikt untersagt.

6.) Schleifarbeiten sind nur unter geschlossenem Folienvorhang mit selbstabsaugenden Schleifmaschinen
und angeschlossenen Staubfängern zulässig. Trockenschleifen ist ab 1. März d.J. nicht mehr gestattet.

7.) Der Mieter ist verpflichtet, den Stellplatz sauber zu halten. Der Boden ist durch Planen, Folien oder ähnliches vor Verunreinigungen durch Farbe, Öle etc. zu schützen. Der Mieter trägt die dem Vermieter durch
die Beseitigung von Farbe, Öl und sonstigen Verschmutzungen entstehenden Kosten. Für die Entsorgung von Abfällen hat der Mieter nach dem Verursacherprinzip selbst zu sorgen.

8.) Der Mieter ist verpflichtet, seine Überholungsarbeiten und die für das zu Wasser lassen der Yacht notwendigen vorbereitenden Kontrollen (Seeventile, Leitungen, Dichtungen) bis zum 1. April d.J. abgeschlossen
zu haben und die Yacht ab dann für das Slippmanöver bereit zu halten.

9.) Der Mieter ist verpflichtet, für die Yacht eine Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme i.d.H.v. mindestens 5.000.000,– € abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses zu unterhalten. Die aktuelle Versicherungspolice ist dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages vorzulegen,
Änderungen hinsichtlich des Versicherers sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

10.) Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums sowie die Rechte Dritter an der eingebrachten Yacht schriftlich
anzuzeigen.

11.) Dem Mieter wird empfohlen, für die Dauer des Mietverhältnisses eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des Bootes entspricht.

 

VII. Haftung des Vermieters

1.) Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn,
dem Vermieter oder seinen Gehilfen fällt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zur Last.
Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für Ansprüche des Mieters wegen Schäden, die bei Verholarbeiten, beim Auf- oder Abslippen, bei Kranhebevorgängen, beim innerbetrieblichen An- oder Abtransport des
Bootes zu oder von – oder beim Aufstellen des Bootes auf der Stellfläche verursacht werden, nicht jedoch
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei Haftung des Vermieters aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist der Ersatzanspruch des Mieters auf den
zum Zeitpunkt des Schadenereignisses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2.) Der Haftungsausschluss gilt auch für Schäden, die infolge von Diebstahl, Einbruch oder sonstiger unerlaubter Handlungen Dritter sowie durch Feuer und Sturm entstehen, es sei denn, der Vermieter oder seine
Gehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

3.) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an den eingebrachten Sachen durch höhere Gewalt, Naturgewalten, Aufruhr, Streik, Kriegsereignisse etc. eintreten.

 

VIII. Erfüllungsort/Gerichtsstand

1.) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters.

2.) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist deutsches Recht ausschließlich anzuwenden. Wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder Träger eines öffentlich- rechtlichen Sondervermögens ist, ist das Amtsgericht Königs Wusterhausen ausschließlicher Gerichtsstand.

Stand Mai 2022